Ronix-AGB-20181-3

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungsbedingungen


§ 1  Anwendungsbereich

1. Einbeziehung der AGB: Alle Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Empfehlungen und Beratungsleistungen) sowie Angebote für Produkte erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („AGB“). Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die RONIX mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“) über die von RONIX angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Kundenbestellung gültigen Fassung oder jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass RONIX in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

2. Definition: „Produkte“ sind alle in der jeweiligen Bestellung spezifizierten Produkte, Teile, Ersatzteile und Komponenten sowie Dienstleistungen, die zur Verwendung durch den Kunden oder dessen Kunden bestimmt sind und von RONIX unter diesen AGB an den Kunden verkauft werden.

3. Ausschluss von AGB des Kunden: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn RONIX ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn RONIX auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

4. Gesetzliche Bestimmungen: Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Angebot und Abschluss des Vertrages 

1. Angebot und Annahme: Alle Angebote von RONIX sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann RONIX dieses Vertragsangebot innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden.

2. Inhalt des Vertrages/Unterlagen: Maßgebend für die Rechtsbeziehungen zwischen RONIX und dem Kunden ist ausschließlich der schriftliche Vertrag bestehend aus Bestellung des Kunden (Angebot) und Annahme durch Auftragsbestätigung oder Lieferung der Produkte von RONIX, einschließlich von Bedienungsanleitungen oder technischer und sonstiger Dokumentation, die mit dem Produkt geliefert werden (nachfolgend „Technische Spezifikationen“), und dieser AGB. Sie geben alle Vereinbarungen zwischen RONIX und dem Kunden über den Vertragsgegenstand vollständig wieder. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von RONIX maßgebend. 

3. Beschreibung der Beschaffenheit: Angaben von RONIX zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) stellen nur Richtwerte dar, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


§ 3 Preise und Zahlung

1. Preise: Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang („Preis“). Zusätzliche oder besondere Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Rechnungsstellung und Fälligkeit: Rechnungen werden von RONIX zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt oder nach Lieferung gestellt. Rechnungsbeträge sind innerhalb von (14) vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeglichen Abschlag auf das von RONIX genannte Bankkonto zu zahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Aufrechnung: Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle von Mängeln der Produkte bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere nach § 5 Nr. 7 dieser AGB, unberührt.

4. Vorauszahlung: RONIX ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden bezweifeln lassen und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von RONIX durch den Kunden aus dem Kaufvertrag gefährdet wird. 


§ 4 Termine und Lieferung

1. Liefertermine: Die von RONIX angegebenen Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen, insbesondere die vom RONIX-Bestellsystem automatisch generierten Liefertermine, gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich zugesagt oder vereinbart ist. 
 
2. Terminverschiebung: Für den Fall, dass die Produkte nicht rechtzeitig geliefert werden können, vereinbaren die Parteien eine Nachfrist von vier (4) Wochen („Nachfrist“). Gleichwohl werden die Parteien nach Treu und Glauben alles Erforderliche unternehmen, um Verzögerungen zu vermeiden und gegebenenfalls zu begrenzen. 

3. INCOTERMS: Sofern die Parteien nichts anders vereinbart haben, erfolgt die Lieferung EXW (INCOTERMS 2020) Ronix-Lager,  )Duisburger Straße 375, 46049 Oberhausen( 

4. das auch der Erfüllungsort für die Lieferung und jede Nacherfüllung ist. Der Kunde ist verpflichtet, den Transport unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Produkte und deren Beschaffenheit zu organisieren. Die von beiden Parteien eingesetzten Personen (z.B. Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter des Frachtführers) sind berechtigt, beim Beladen zu helfen. 

5. Höhere Gewalt („Force Majeure“): RONIX haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die RONIX nicht zu vertreten hat (z.B. Krieg, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten; Cyber-Attacken und IT Malware). Sofern solche Ereignisse RONIX die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist RONIX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber RONIX vom Vertrag zurücktreten.

6. Verzug: Gerät RONIX mit einer Lieferung oder Leistung unter Berücksichtigung der Nachfrist in Verzug, so hat RONIX an den Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % des Kaufpreises (§ 3) für jede vollendete Woche des Verzuges (im Folgenden „Vertragsstrafe“ genannt) als pauschalierten Verzugsschaden zu zahlen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Kaufpreises des vom Verzug betroffenen Produkts. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen.


§ 5 Gewährleistung, Sachmängel

1. Sach- und Rechtsmängel: Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

2. Gewährleistungsumfang, technische Spezifikationen: Maßgeblich für die Qualität und den Umfang des Produkts sind die Technischen Spezifikationen von RONIX. Bezugnahmen auf technische Normen gelten als Leistungsbeschreibung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. RONIX gewährleistet, dass die Produkte den Technischen Spezifikationen entsprechen und frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Diese Gewährleistungen gelten ausschließlich und anstelle aller anderen Gewährleistungen, ob ausdrücklich oder stillschweigend.

3. Definition eines Mangels: Ein Mangel liegt nicht vor, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorgegeben sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche gegen RONIX. 

4. Kenntnis des Mangels/Mängelrügepflicht: Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. RONIX haftet nicht für Mängel, die dem Kunden bei Vertragsschluss bekannt sind, es sei denn, sie sind schriftlich vorbehalten, oder die er infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 442 BGB). Hinsichtlich sonstiger Mängel gilt das Produkt als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge nicht innerhalb von sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel gezeigt hat, bei RONIX eingeht. War der Mangel jedoch bei normaler Nutzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Das beanstandete Produkt wird nach Wahl von RONIX entweder an RONIX zurückgesandt oder von RONIX am vereinbarten Erfüllungsort repariert oder ersetzt. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet RONIX die Kosten des kostengünstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich das Produkt an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

5. Nachbesserung oder Nachlieferung: Bei Sachmängeln des gelieferten Produkts ist RONIX berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Frist zunächst zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung zu wählen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder der Nachlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. 

6. Wartung und Reparatur innerhalb der Gewährleistungsfrist: Während der Gewährleistungsfrist werden alle Wartungs- und Reparaturarbeiten am Produkt von RONIX durchgeführt. Die Parteien schließen einen separaten Wartungsvertrag ab.

7. Zurückbehaltungsrecht: RONIX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Preises gemäß § 3 dieser AGB durch den Kunden abhängig zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des geschuldeten Preises zurückzubehalten.

8. Möglichkeit der Überprüfung: Der Kunde hat RONIX für die Nacherfüllung ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, hierzu gehört insbesondere die Übergabe des beanstandeten Produkts zu Prüfungszwecken. Im Falle einer Nachlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache an RONIX zurückzusenden. 

9. Aufwendungen: Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat RONIX nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen bzw. zu erstatten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann RONIX vom Kunden die durch das unberechtigte Verlangen der Mängelbeseitigung entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn die Mangelfreiheit für den Kunden erkennbar war. 

10. Gefahrenabwehr: In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von RONIX Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer solchen Selbstvornahme ist RONIX unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. Das Recht auf Selbstvornahme besteht nicht, wenn RONIX berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach diesen AGB oder den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern.

11. Mängel anderer Hersteller: Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die RONIX aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird RONIX nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen RONIX bestehen bei derartigen Mängeln nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen RONIX gehemmt. 

12. Modifikation des Produkts: Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde das Produkt ohne Zustimmung von RONIX ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 

13. Schlussbestimmungen zur Gewährleistung: Weitergehende oder andere als die in diesem § 5 geregelten Ansprüche des Kunden gegen RONIX und deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nach diesem § 5 gelten nicht, soweit nach geltendem Recht zwingend gehaftet wird, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHaftG) oder in Fällen des Vorsatzes (§§ 202 Abs. 1, 276 Abs. 3 BGB).


§ 6 Geistiges Eigentum 

1. Begriffsbestimmung: „Geistiges Eigentum“ sind gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und Unternehmenskennzeichen (eingetragene und nicht eingetragene sowie Anmeldungen der vorgenannten Schutzrechte) sowie Urheberrechte, Know-how, Geschäftsgeheimnisse und gleichartige Rechte in aller Welt.

2. Eigentum von RONIX: Alle Rechte am geistigen Eigentum an den Produkten verbleiben im Eigentum von RONIX.


§ 7 Haftung für schuldhaft verursachte Schäden

1. Ergänzung durch Gesetz: Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet RONIX bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Haftung für unmittelbare Schäden: RONIX haftet für alle Schäden, die bei der Durchführung eines Vertrages, für den diese AGB gelten, unmittelbar an den Rechtsgütern des Kunden entstehen. RONIX haftet – auch während der Gewährleistungsfrist – nicht für mittelbare oder Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungs- oder Geschäftsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten oder sonstige entgangene Chancen und Kosten für den Ersatz von Geräten.

3. Verschuldenshaftung: RONIX haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

4. Haftungshöchstgrenze: Die Haftung von RONIX für alle Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verkauf eines bestimmten Produktes ergeben, ist auf insgesamt 100 % des für dieses bestimmte Produkt vereinbarten Kaufpreises begrenzt. 

5. Mitarbeiter von RONIX: Die sich aus diesem § 7 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie für Pflichtverletzungen von Personen (auch zu deren Gunsten), deren Verschulden RONIX nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. 

6. Keine Haftungsbeschränkung: Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nach diesem § 7 gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Produkte sowie für Ansprüche nach dem anwendbaren zwingenden Produkthaftungsrecht. 


§ 8 Verjährung

1. Allgemeine Verjährungsfrist: Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Zwingende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung bleiben unberührt.

2. Ansprüche auf Schadensersatz: Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. 


§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Grundsatz: Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von RONIX. Der Kunde verwahrt das Eigentum von RONIX unentgeltlich, hat dieses pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten. 

2. Mitteilung an RONIX: Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde RONIX unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Podukte mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

3. Weiterveräußerung: Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte erfolgt, an RONIX ab. Unbesehen der Befugnis von RONIX, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich RONIX, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Freigabe von Sicherheiten: Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist RONIX verpflichtet, die Sicherheiten nach Auswahl von RONIX auf Verlangen des Kunden freizugeben.


§ 10 Geheimhaltung

1. Definition: Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen technischer und kommerzieller Art sowie ihre Absichten, Erfahrungen, Kenntnisse, Entwürfe und Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit einem Vertrag, für den diese AGB gelten, von der anderen Partei - sei es direkt oder indirekt - erhalten ("Vertrauliche Informationen"), vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Alle Vertraulichen Informationen gelten zugleich als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes vom 19. April 2019. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung umfasst insbesondere die Pflicht, die Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch Dritten zugänglich zu machen. 

2. Keine Geheimhaltung: Die Geheimhaltungspflichten dieses § 10 gelten nicht für Informationen, die 
a) zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder später bekannt werden, ohne dass eine der Parteien dafür verantwortlich ist, dass sie bekannt sind oder bekannt werden;
b) der empfangenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die übermittelnde Vertragspartei ohne Verletzung der Vertraulichkeit bereits bekannt waren; oder
c) der empfangenden Partei später von einem Dritten mitgeteilt oder anderweitig zur Kenntnis gebracht werden, ohne dass diese Mitteilung oder Offenlegung durch den Dritten gegen eine gesetzliche Bestimmung, diese AGB oder eine andere zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und dem Dritten geschlossene Vereinbarung verstößt.

3. Dauer: Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt zwei Jahre nach Beendigung eines Vertrages, der diesen AGB unterliegt oder seiner vollständigen Durchführung.


§ 11 Sonstiges 

1. Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen: Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen, die eine Vertragspartei der anderen gegenüber abzugeben hat (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), bedürfen der Schriftform. „Schriftlich“ ist ein Dokument oder eine Information, die in Textform übermittelt wird, einschließlich E-Mail oder digitaler Daten, die mit Hilfe von EDI oder anderen Systemen übermittelt werden. „EDI“ bedeutet Electronic Data Interchange, d.h. die Übermittlung von Daten über elektronische Kommunikationsverbindungen zwischen den Parteien oder andere maschinenlesbare Datenträger. Gesetzliche Formerfordernisse und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation der erklärenden Person, bleiben unberührt. Die Mitteilung ist an den Sitz der Partei oder an eine andere Adresse und/oder Person zu richten, die in Zusammenhang mit dem Vertrag auf Basis dieser AGB zum maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt wurde oder die der mitteilenden Partei anderweitig bekannt ist. Eine Mitteilung gilt als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie (i) an einem Geschäftstag persönlich oder per Kurier an die in diesem § 11 Nr. 1 angegebene Anschrift und Kontaktperson zugestellt wird oder (ii) am zweiten Geschäftstag nach der Aufgabe um 9.00 Uhr per frankierter Post mit Zustellnachweis, elektronisch oder per Fax versandt wird. 

2. Anwendbares Recht: Für den jeweiligen Vertrag, der diesen AGB unterliegt und für alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Fragen seines Zustandekommens oder seiner Gültigkeit, gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

3. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. RONIX ist wahlweise berechtigt, stattdessen das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

4. Salvatorische Klausel / Lücken: Soweit der jeweilige Vertrag, der diesen AGB unterliegt oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, der diesen AGB unterliegt oder diese AGB ganz oder teilweise von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde für unwirksam erklärt werden, so werden diese Bestimmungen außer Acht gelassen und die Wirksamkeit des Kaufvertrages im Übrigen nicht berührt, die übrigen Bestimmungen bleiben gültig und durchsetzbar.


Frankfurt am Main, 26. Juni 2024